Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21

Das Amtsgerichts Weimar hat am 08.04.2021 unter dem Aktenzeichen Az.: 9 F 148/21 per einstweiliger Anordnung verfügt:


I.


Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben: 1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OPMaske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen, 2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen, 3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.


II.


Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.


III.


Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.


IV.


Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet



Hier findet man Links auf den vollständigen Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 und auf Kommentare.




Aufruf



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