Wahlrechtsreform

Der Gesetzgeber möchte die weitere Aufblähung des Deutschen Bundestages beenden.


Das ist zu begrüßen.



Abzulehnen ist, dass die dringend notwendige Reform das Wahlrechts zu Lasten der Direktmandate erfolgen soll.


Im Hinblick auf eine effiziente Vertretung der Interessen des deutschen Volkes sollte aber genau das Gegenteil passieren und das Direktmandat in den Vordergrund gerückt werden!



Hier mein Vorschlag für die entsprechende Änderung von


§ 1 Bundeswahlgesetz


Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze


(1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 597 Abgeordneten.

(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.

(3) Aufgabe der Wahlkreisabgeordneten ist es, die Interessen der Bürger ihres Wahlkreises im Deutschen Bundestag wahrzunehmen.


(4) Für jeden der 299 Wahlkreise wird eine Datenbank erstellt, aus der sich die Interessen der Bürger in den jeweiligen Wahlkreisen ergeben.


(5) Direktkandidaten können nur Bewerber sein, die seit mindestens sechs Monaten keiner politischen Partei angehören.


(6) Die Bürger der Wahlkreise haben nach Bundestagswahlen das Recht, ihre Wahlkreisabgeordneten jederzeit durch Geeignetere zu ersetzen.


Begründung:


1.   Ich habe den Eindruck, dass die Mehrzahl der Bundestagsabgeordneten alle möglichen Interessen vertritt, nicht aber in erster Linie die Interessen ihrer Wähler.
 
 

2.   Die Bürger der verschiedenen Wahlkreise haben – z.B. abhängig von der regionalen (Industrie-)Struktur – ganz unterschiedliche Interessen.
 
 

3.   299 direkt gewählte Wahlkreisabgeordnete könnten mit Fug und Recht behaupten, die Interessen des deutschen Volkes zu vertreten.
 
 

4.   Abgeordnete, die als Vertreter der Interessen ihrer Wähler versagt haben, sollten entsprechend dem in Art 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese jederzeit ausgewechselt werden können.
 
 

5.   Bei „Kampfabstimmungen“ zwischen den Vertretern der Interessen des deutschen Volkes („Bürgeranwälten“) und den Vertretern der Parteiinteressen („Parteisoldaten“) sollten die „Bürgeranwälte“ über eine Stimme mehr verfügen.



Siehe auch den Beitrag meines geschätzten Kollegen Gordon Pankalla aus Köln:


 Neues Wahlgesetz: Die Partei hat immer Recht
 

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