1. Die Begrenzung auf 630 Bundestagsabgeordnete wurde bestätigt.
2. Die Abschaffung der Grundmandatsklausel war verfassungswidrig.
Das heißt insbesondere:
Die CSU muss nicht mehr "zittern", dass sie, falls sie bundesweit weniger als 5 % der Zweitstimmen erhält, überhaupt nicht mehr im Deutschen Bundestag vertreten ist.
3. Bestätigt wurde, dass eine Partei, die z.B. 100 Listenmandate erzielt, künftig nur noch bis zu 100 Direktmandate erhalten kann.
4. Sollte diese Partei aber z.B. 110 Direktmandate erhalten, fallen nach dem neuen Wahlrecht zehn davon „unter den Tisch“.
5. D.h. die Bürger dieser zehn Wahlkreise sind nicht mehr durch ein Direktmandat in Deutschen Bundestag vertreten.
6. Wollten die Wähler dieser zehn Wahlkreise weiterhin durch ein Direktmandat im Deutschen Bundestag vertreten sein, müssten sie – ggf. mit bundesweiter finanzieller, organisatorischer und medialer Unterstützung – einen
finden, aufbauen und in den Bundestag wählen.
7. Empfehlenswert wäre, dass diese gemeinsamen von den etablierten Parteien unabhängigen Direktkandidaten
sind.
8. Nicht auszuschließen ist, dass solche gemeinsamen von den etablierten Parteien unabhängige Direktkandidaten selbst in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen holen, in denen sie gegen Baerbock, Harbeck, Lang, Lauterbach, Lindner, Pistorius, Scholz, Spahn, Wissing und andere „Schwergewichte“ der etablierten Parteien antreten müssen.
9. Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es unter
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Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23 , 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 - ist der nachfolgende Text nicht mehr aktuell und wird durch den vorstehenden Text ersetzt.
Bei der nächsten Bundestagswahl können wir unter Berücksichtigung des im Juni 2023 in Kraft getretenen neuen Wahlrechts von folgenden Kategorien für Direktkandidaten ausgehen:
Kategorie 1:
Direktkandidaten, die aufgrund ihrer Bekanntheit und ihrer Parteimitgliedschaft mit großer Wahrscheinlichkeit (wieder oder erstmals) eines der 299 möglichen Direktmandate erhalten,
wenn ihre Partei aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses über ein ausreichend großes Sitzkontingent verfügt.
Beispiel:
Eine Partei hat 33,33 % der Zweitstimmen erhalten.
a) Bei der neuen maximalen Anzahl von 630 Bundestagsabgeordneten stehen ihr 105 Listenmandate und maximal 105 Wahlkreismandate zu.
Unproblematisch ist es für Direktkandidaten dieser Partei, wenn sie in 105 oder weniger der 299 Wahlkreise die relative Mehrheit der Erststimmen erlangen.
Allen diesen Direktkandidaten ein Bundestagsmandat sicher.
Für ein Direktmandat sind in Deutschland durchschnittlich rund 29 % der möglichen Erststimmen erforderlich.
b) Ganz anders sieht es bei dem 106sten und allen weiteren Direktkandidaten dieser Partei aus, die auch die relative Mehrheit der Erststimmen in einem Wahlkreis erlangt haben.
Diese haben nach dem neuen Wahlrecht einfach „Pech“ gehabt.
Sie haben sich, falls sie nicht über eine Landesliste „abgesichert“ waren, „umsonst bemüht“.
Ihre Erststimmen sind, selbst wenn sie 58 % oder 87 % der möglichen Erststimmen, also doppelt oder dreifach so viel, wie für ein Direktmandat durchschnittlich erforderlich ist, erzielt haben, solange das Bundesverfassungsericht diese Neuregelung nicht für verfassungswidrig erklärt hat, „verloren“.
Direktkandidaten, die aufgrund ihrer Bekanntheit und ihrer Parteimitgliedschaft gute Chancen hätten, ein Direktmandat zu bekommen, aber tatsächlich doch wieder - nicht zuletzt deswegen, weil hier traditionsgemäß "jeder gegen jeden" antritt - "zweiter Sieger" sein werden.
Diese Direktkandidaten kommen zusammen auf schätzungswiese 31 % der möglichen Erststimmen.
Kategorie 3:
Diejenigen, die nach objektiven Kriterien keine realistische Chance auf ein Direktmandat haben.
Dies sind Direktkandidaten von Kleinparteien und Leute, die davon überzeugt sind, dass ihnen ein Bundestagsmandat sicher ist, wenn / weil sie erfolgreich 200 Unterstützerunterschriften gesammelt haben.
Bei Bundestagswahlen treten in der Regel ca. 3.300 Direktkandidaten an.
Davon sind 299 erfolgreich und ca. 3.000 erfolglos.
Gemeinsame von den etablierten Parteien unabhängige Direktkandidaten, die auch nach dem neuen Wahlrecht im Gesetz (vgl. § 6 Abs. 2 Bundeswahlgesetz) vorgesehen sind.
Gegenüber von Parteien aufgestellten Direktkandidaten, besitzen diese folgende wichtige Alleinstellungsmerkmale:
1. Sie unterliegen
keinerlei Fraktionszwang.
Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Sie werden aus ca. 60 Mio. Wahlberechtigten ausgewählt und nicht wie „Parteisoldaten“ aus nur ca. 1,2 Mio. Parteimitgliedern.
Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatzes der
Bestenauslese.
In Bayern gibt es zusätzlich folgende mögliche Kategorie:
CSU-Direktkandidaten, die in ihren Wahlkreisen zwar die meisten Erststimmen erhalten, aber trotzdem kein Direktmandat, weil die CSU an der 5 % Hürde scheitert.
Begründung:
Die Fünf-Prozent-Sperrklausel gibt es nach wie vor.
Neu ist aber der Wegfall der Grundmandatsklausel.
Der Trend für die Zweitstimmen-Ergebnisse der CSU in den letzten Jahren sieht wir folgt aus:
Bei der Bundestagswahl im Jahr 2013 erzielte sie noch 7,32 % der abgegebenen Zweitstimmen. 2017 waren es noch 6,11 % und 2021 nur noch 5,13 %.
Stellen Sie sich vor, Sie sind der Strategieberater der CSU für die nächste Bundestagwahl.
Was würden Sie ihr raten, wenn Ihr Auftrag wäre, dafür zu sorgen, dass bei einem nicht auszuschließenden Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde in jedem Fall einige der CSU nahestehende Persönlichkeiten in den 21. Deutschen Bundestag gewählt werden?