Wahlrechtsreform

Wahlrechtsreform

In der Bundestagsdrucksache 20/5370 vom 24.01.2023 steht in § 6 Abs. 2 auf Seite 7:

 


 (2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

 

 

In einem Rundschreiben von Mehr Demokratie hieß es am 20.03.2023:

 

 

Wenn die Grundmandatsklausel jedoch gestrichen bleibt, gibt es zwei mögliche Entwicklungen: entweder die CSU bildet zusammen mit der CDU eine Listenverbindung (Option 2), oder die CSU schickt in den 46 bayerischen Wahlkreisen "unabhängige" Wahlkreiskandidaten ins Rennen (Option 3).
 
 


1. Ich kann es noch gar nicht glauben, aber hieße das, dass dann in Bayern die CSU mit "unabhängigen" Wahlkreiskandidaten ins Rennen gehen (könnte/müsste)?

 

2. Hieße das, dass möglicherweise nicht nur in Bayern unsere kühnsten politischen Träume in Erfüllung gehen könnten und die bisherigen „Wahlkreis-Partei-Platzhirsche“, die bisher, obwohl sie im Durchschnitt nur mit 29 % (!) der möglichen Stimmen in den Bundestag gewählt wurden, künftig bundesweit gegen GEMEINSAME VON DEN (etablierten) PARTEIEN UNABHÄNGIGE DIREKTKANDIDATEN antreten, die jeweils über ein Wähler-Potential von durchschnittlich 71 % (!) verfügen?

 

3. Sollte es tatsächlich, wie Hans Herbert von Arnim schon vor langer Zeit geschrieben hat, ein Kartell der etablierten Parteien geben, könnte die konstruktiv kritische Zivilgesellschaft in Deutschland doch mal über „Gegenkartelle“ nachdenken. Oder? 😉

 


„Gedankenspiel“:

 

Z.B. vier in etwa gleich starke Parteien, die seit über 70 Jahren mit 7,5 % der Erststimmen vergeblich versucht haben, ein Direktmandat zu erringen, teilen die Republik in vier wie auch immer definierte „Sektoren“ auf.

 

Dieses „Kartell“ wird ergänzt, durch eine Gruppe, die sich schon seit Jahren für die Wahl von von den etablierten Parteien unabhängigen Direktkandidaten einsetzt.
 
Im „Sektor“ A unterstützt „das Kartell“ die Direktkandidaten, die politisch eher zu den Wählern der „Kategorie“ A passen.
 
Im „Sektor“ B unterstützt „das Kartell“ die Direktkandidaten, die politisch eher zu den Wählern der „Kategorie“ B passen.

 

Im „Sektor“ C unterstützt „das Kartell“ die Direktkandidaten, die politisch eher zu den Wählern der „Kategorie“ C passen.

 

Im „Sektor“ D unterstützt „das Kartell“ die Direktkandidaten, die politisch eher zu den Wählern der „Kategorie“ D passen.

 

 

Mögliches Ergebnis:

 

„Das Kartell“, dessen Mitglieder vorher absolut chancenlos waren, übernimmt
alle 299 in § 1 Bundeswahlgesetz vorgesehenen Direktmandate. 😊


 


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