Abmahnung

Mit einer Abmahnung beanstandet ein Arbeitgeber vertragswidriges Verhalten eines Arbneitnehmers und droht für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen an.


Abmahnungen haben eine Hinweis-, Beanstandungs, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion.


In einer Abmahnung stellt der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers das beanstandete Verhalten gegenüber. Der gerügte Sachverhalt sollte dabei möglichst genau und umissverständlich beschrieben werden.


Weiterhin fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, sich künftig vertragstreu zu verhalten und droht ihm für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Kündigung an.


Eine Abmahnung kann grundsätzlich auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisssicherungsgründen sollte eine Abmahnung aber immer schriftlich erfolgen.


Außer bei besonders schwerwiegendem Verhalten kann ein Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen erst dann kündigen, wenn der Mitarbeiter zuvorabgemahnt wurde und er das abgemahnte Fehlverhalten wiederholt.


Eine Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrat ist beim Ausspruch einer Abmahnung nicht notwendig.


Nach erfolgter Abmahnung kann sich der Arbeitnehmer beim Betriebsrat gemäß § 84 Abs. 1 BetrVG beschweren.


Falls der Betriebsrat eine Beschwerde für berechtigt erachtet, hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.


Können sich Arbeitgeber und Betriesbrat nicht einigen, kann der Betreiebsrat die Einigungsstelle anrufen.


Die Abmahnung sollte zeitnah erfolgen, da andernfalls der Arbeitgeber sein Recht auf Abmahnung verwirken kann.


Für Arbeitnehmer kann es aus strategischen Gründen sinnvoll sein, gegen eine unbegründete  Abmahnung nichts zu unternehmen, sondern einfach nur dafür zu sorgen, dass sich das beanstandete Verhalten nicht wiederholt.


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