Mehrfache sachgrundlose Befristung grundsätzlich wieder verboten 

Mit Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09 – hatte das Bundesarbeitsgericht entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entschieden, dass eine weitere sachrundlose Befristung zulässig sein sollte, wenn die „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des Teilzeit-und Befristungsgesetzes länger als drei Jahre zurückliegt.

Mit Beschluss vom 06. Juni 2018 hat - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, für unzulässig erklärt. Das Bundesarbeitsgericht dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. 

Damit gilt ab sofort wieder grundsätzlich das Verbot der mehrmaligen sachgrundlosen Befristung zwischen denselben Vertragsparteien.

Ein solches Verbot sei grundsätzlich verfassungsgemäß. Durch das Verbot von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trage der Staat zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis bei und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung.

Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot der mehrmaligen sachgrundlosen Befristung zwischen denselben Vertragsparteien dürfe es nur geben, wenn die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen nicht bedürfen und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform im konkreten Fall nicht gefährdet ist.

Demnach ist jetzt eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig, wenn die Vorbeschäftigung

• sehr lang zurückliegt
• ganz anders geartet war oder 
• von sehr kurzer Dauer gewesen ist. 

Unschädlich für eine nachmalige sachgrundlose Befristung könnten somit z.B. sein:

• bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit 
• die Tätigkeit von Werkstudierenden oder 
• die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren. 

Aufgabe der Fachgerichte sei es, in solchen Fällen den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einzuschränken.

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