1. Klasse: Kosmische Gesetze
Zu den kosmischen Gesetzen zählen neben den Regeln über die Bahnen von Kometen und anderen Himmelskörpern die Gesetze der
Ehre, des Anstands, des Gewissens und der Fairness.
Auch Begriffe wie Menschenrechte, Ethik, Humanität, Fairness, Glaube, Religion, Generationengerechtigkeit, Moral und Werte spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.
Dass dies wirklich die höchstrangigen Gesetz e sind, die unser Leben und unser Handeln beeinflussen, will ich Ihnen an einigen Beispielen deutlich machen.
Beispiel Weltressourcenverteilung:
Präsident Roosevelt sagte im Jahr 1937, dass die Armut die größte Schande der Welt darstellt. 20 % der Menschheit verbrauchen 80 % der Ressourcen.
Appropos Ressourcen. Halten Sie es für richtig, dass in Brasilien und in anderen "Entwicklungs- bzw. Schwellenländern" mit rasender Geschwindigkeit "unser" Urwald vernichtet wird?
Ist es richtig, dass die Industriestaaten ihren Müll in die "dritte Welt" exportieren und überproportional an der Produktion von Treibhausgasen beteiligt sind?
Ist es richtig, dass sich die "Ölstaaten" "unser" Öl aneignen und verkaufen?
Oder wäre es nicht richtiger, Boden- und Naturschätze zu einer Art Welterbe zu erklären , das allen derzeit lebenden Menschen und ihren Nachkommen zusteht?
Vielleicht mag ein "Weltsozialamt", das sich aus den weltweiten Erträgnissen der Förderung von Bodenschätzen und aus Abgaben auf den Verbrauch von Naturschätzen finanziert, derzeit noch illusionär klingen, nicht weniger illusionär ist es jedoch, zu glauben, es würde schon alles so weitergehen wie bisher. (vgl. Ernst Ulrich von Weizsäcker, Amony B. Lovins, L. Hunter Lovins: Faktor vier - Doppelter Wohlstand - halbierter Verbrauch - Der neue Bericht an den Club of Rome)
Mal ganz ehrlich, war es vor dem 11. September 2001 nicht auch illusionär, zu glauben, dass es keine vier vollgetankten Passagierflugzeuge geben würde, die gleichzeitig ... ?
Bei einem Experiment in den USA im März 2002 konnten Testpersonen jedenfalls rund 50 % der mitgeführten Waffen und Sprengstoffe an unterqualifizierten und unterbezahlten Kontrolleuren vorbei in Verkehrsflugzeuge einschmuggeln. Unter solchen Umständen ist es eine Illusion, zu glauben, dass nicht irgendwann einmal vierzig oder vierhundert Flugzeuge an einer solchen Aktion beteiligt sein werden - erst recht, wenn der Märtyrertod automatisch einen Platz im Paradies garantiert.
Inzwischen scheint die weltweite Empörung, nach dem 11. September 2001 gar in vorsichtige Sympathie umzuschlagen.
Zwar hat noch niemand die Forderung aufgestellt, den Ausführenden posthum den Friedensnobelpreis zu verleihen. Trotzdem macht es nachdenklich, dass die Süddeutsche Zeitung am 02. Februar 2002 - trotz (oder wegen?) der Schnellverurteilung von Osama bin Laden durch Präsident Bush ("death or alive") - titelte:
"Terror weckt das soziale Gewissen"
Offenbar ist nach Meinung der Süddeutschen Zeitung ein waches soziales (Welt-)Gewissen etwas Gutes und ein schlafendes soziales (Welt-)Gewissen etwas Schlechtes.
Wenn die Süddeutsche Zeitung Recht hätte, wäre eigentlich der Friedensnobelpreis das Mindeste, was denjenigen zusteht, die das soziale (Welt-)Gewissen geweckt haben, die dafür sensibilisiert haben, dass es z.B. nicht richtig/anständig sein kann, dass täglich rund 30.000 Kinder an Unterernährung sterben, während andere in Monte Carlo in einer einzigen Nacht beim Glücksspiel zehn Millionen US-Dollar (inoffizieller Rekord) (vgl. Weltwoche Nr. 19.02, Seite 58) verjubeln.
Die Preisfrage lautet nun: Besitzt die "Welt" genügend Flexibilität um mit gewecktem Gewissen rechtzeitig/kurzfristig notwendige Änderungen herbeizuführen/einzuleiten oder müssen wir uns entsprechend der Lebensweisheit "Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt" noch auf "einiges" gefasst machen?
Beispiel personenbedingte Kündigung:
Eine Arbeitnehmerin erfüllt lehrbuchmäßig alle Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung wegen langanhaltender Krankheit. Die Gesetze des Anstands hindern den Arbeitgeber jedoch daran, die Kündigung auszusprechen, nachdem er erfahren hat, dass die Frau alleinerziehend ist, drei kleine Kinder und Krebs hat und in sechs Monaten sowieso stirbt.
Beispiel Kündigungsschutz:
Bei rund fünf Millionen "Arbeitslosen" in Deutschland stellt sich die Frage, ob es ethisch (noch) richtig ist, dass jemand, der die ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses beanstandungsfrei überstanden hat, wenn nichts anderes vereinbart wird, bzw. wenn nicht nachträglich betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe auftreten, einen Anspruch auf (s)einen Arbeitsplatz bis an sein Lebensende hat, während ein anderer - gleichqualifizierter - 40 Jahre "arbeitslos" ist. Möglicherweise wäre es ethisch, moralisch und sozialpolitisch richtiger, wenn in diesem Beispiel beide jeweils 20 Jahre berufstätig sein könnten - zumal rechnerisch sowieso jeder die Hälfte seines Lebens (nur) "für den Staat" arbeitet, d.h. u.a. sinnlose "Arbeitslosigkeit" mitfinanziert.
Im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer wird das Problem des Kündigungsschutzes dadurch verschärft, dass jemand, der vierzig Jahre alt und 15 Jahre beschäftigt ist, sich gemäß § 53 Abs. 3 BAT auch bei Vorliegen von dringenden betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgründen keine Sorgen um seinen Arbeitsplatz machen muss. Einem öffentlichen Arbeitgeber in den alten Bundesländern kann es passieren, dass er bis zu 25 Jahre einen Arbeitnehmer aus Steuergeldern finanzieren muss, dessen verwertbare Arbeitsleistung gegen "Null" tendiert. Im "günstigsten" Fall beschränken solche Arbeitnehmer ihre "Aktivität" auf faktisches Nichtstun bzw. auf das Bemühen den betrieblichen Anforderungen zu genügen. In weniger günstigen Fällen halten sie andere Arbeitnehmer von der Arbeit ab, intrigieren und schikanieren Bürger, Kunden und Kollegen - selbstverständlich jeweils unterhalb der Schwelle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.
Beispiel Spenden:
Gemäß viertklassigem (Bundes-)Recht wäre Altbundeskanzler Kohl unstreitig verpflichtet, uns bzw. dem Parlament zu sagen, von wem er seine Spenden erhalten hat. Gleichwohl fühlt er sich durch sein Ehrenwort, d.h. durch Gesetze der Ehre daran gehindert, die Spender bekannt zu geben.
Interessant ist, dass Anfang des Jahres 2002 der zuständige Untersuchungsausschuss auch zu dem Schluss kam, dass Helmut Kohl eigentlich die Spender benennen müsse und dass man ihn bei Weigerung eigentlich einsperren müsse. Gleichzeitig wurde gemeldet, dass man "aus übergeordneten Gesichtspunkten", d.h. den Gesetzen der Ehre und des Anstands folgend, einen ehemaligen Bundeskanzler nicht einfach einsperren könne.
Beispiel Meteor:
Hätte, der Meteor, der vor ca. 100 Jahren in Sibirien einschlug, sich nur um 100 Jahre "verspätet" und um ein paar tausend Kilometer nach Südwesten "verirrt", bräuchten wir uns heute in Deutschland keine Gedanken mehr über viertklassige Rechtsnormen zu machen.
Beispiel Ehrenmord / Sittenmord:
Welch hohen Rang die Ehre auch heute noch/wieder in manchen Gesellschaften hat, wird nicht zuletzt auch daraus deutlich, dass manche Menschen bereit sind, zur Wiederherstellung der einer verletzten (Familien-)Ehre ihre eigenen Frauen und Töchter zu töten bzw. töten zu lassen.
Beispiel Mannesmann:
Erinnern Sie sich noch an die Mannesmann-Vodaphone-Geschichte? Am Ende interessierte sich kaum noch jemand dafür, ob die Aktion wirtschaftlich sinnvoll war. Was zählte, war nur noch die Frage, wer als erster bei einer Übernahme sein Gesicht verlieren würde.
Beispiel Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT):
Nur die Gesetze der Ehre liefern eine plausible Erklärung für die jahrzehntelange Weigerung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, ihren BAT an geltendes Bundes-Recht anzupassen.
Jeweils über ein Jahrzehnt lang war § 37 Abs. 1 und ist § 47 Abs. 8 des Bundes-Angestelltentarifvertrages mit (Bundes-) Recht nicht vereinbar:
Von § 37 Abs. 1 BAT war seit Oktober 1983 bekannt, dass er gesetzeswidrig war, weil er entgegen den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Zahlung von Krankenbezügen für den Fall ausschloss, dass die Arbeitsunfähigkeit aus einer nicht genehmigten Nebentätigkeit herrührte (BAG 19.10.1983, AP Nr. 62 zu § 615 BGB).
Erst mit Inkrafttreten des 71. Änderungstarifvertrages zum 01. September 1995 bequemten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes dazu, die gesetzeswidrige Bestimmung aus § 37 Abs. 1 BAT zu entfernen.
Obwohl das Bundesarbeitsgericht am 25. Februar 1988 entschieden hat, dass § 47 Abs. 8 BAT gesetzeswidrig ist, weil er entgegen den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vorsieht, dass ein Mitarbeiter seines Anspruchs auf Urlaubsentgelt verlustig geht, wenn er während des Urlaubs gegen Entgelt arbeitet, haben die Tarifvertragsparteien bis heute keinerlei erkennbare Korrekturbemühungen unternommen.
Für die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes war bzw. ist es offenbar weniger schlimm, jahrelang gegen Bundesgesetze, d.h. gegen viertklassiges Recht, zu verstoßen, als durch eine "erzwungene" Änderung ihres Tarifvertrages "das Gesicht zu verlieren".