13. November 2020
Feststellung der Nichtigkeit der Achten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 beantragt
Am 12. November 2020 wurde beim Bayerische Verfassungsgerichtshof beantragt, die Nichtigkeit der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 festzustellen.
Weiterhin wurde zur Abwehr schwerer Nachteile beantragt, im Wege von einstweiligen Anordnungen verschiedene Vorschriften der 8. BayIfSMV einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Den Wortlaut der gestellten Anträge findet man auf dieser Seite:
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Weitere Auskünfte erteilt:
Helmut P. Krause, info@rakrause.de, Telefon 089 123 87 54
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