Quoten-Tarifvertrag | Quotentarifvertrag
Im Gegensatz zu traditionellen Tarifverträgen befasst sich der Quoten-Tarifvertrag nicht vorrangig mit dem "Kleinklein" einzelner Entgeltgruppen. Vielmehr legt er fest, mit welchem prozentualen Anteil (Quote) die Arbeitnehmer an der Gesamt-Wertschöpfung des Unternehmens beteiligt sind.
Beispiel:
Im Jahre 1997 wurde zwischen der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG), vertreten durch Herrn Joachim Tonndorf, jetzt Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen bei ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin, und dem Sparkassendienstleistungszentrum Elsterwerda ein Tarifvertrag ausgehandelt, der als Quotentarifvertrag im Prinzip nur noch aus einer einzigen Zahl bestand: Der Quote, mit der die Arbeitnehmer an der Gesamtwertschöpfung des Unternehmens beteiligt sind.
Interessengegensätze in herkömmlichen/traditionellen Tarifverträgen:
In vielen traditionellen Arbeitsverhältnissen stehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich von herkömmlichen, ggf. durch Arbeitskampfmaßnahmen erzwungenen Tarifverträgen als Interessengegner gegenüber:
· Arbeitgeber haben ein natürliches Interesse daran, dass Arbeitnehmer nicht zu wenig arbeiten und nicht zu viel verdienen.
· Die Arbeitnehmer haben genau die gegenteiligen Interessen: Recht wäre es Ihnen häufig, wenn sie, allein schon wegen der notwendigen Versorgung ihrer Familien bzw. Pflege ihrer Hobbies, möglichst frühzeitig die Arbeit beenden könnten. Andererseits bestehen natürlich gegen ein zusätzliches Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Pfingstgeld, Ostergeld, sowie gegen ein paar Feiertage und Urlaubstage mehr keinerlei Einwände.
· Die Arbeitnehmer möchten am liebsten Ihre Arbeitsplätze behalten.
· Arbeitgeber steigern ihr Ergebnis am besten dadurch, dass sie möglichst viel (überflüssiges) Personal entlassen und die verbleibende Mannschaft zu "verdichteter Arbeitsleistung" anhalten.
· Zusätzliche Aufträge für den Arbeitgeber bedeuten für Arbeitnehmer häufig, dass sie ohne zustätzliche Gegenleistung mehr leisten müssen.
Vorteile eines Quotentarifvertrages:
· Mit Abschluss eines Quoten-Tarifvertrages verliert die Arbeitgeberseite sofort jegliches Interesse an betriebsbedingten Kündigungen. D.h. wenn sich ein Arbeitgeber mit seiner Mannschaft darauf geeinigt hat, dass diese z.B. 70 % der Umsatzerlöse erhalten, weil die Parteien der Meinung sind, dass die Mannschaft einen 70prozentigen Beitrag zur Gesamtwertschöpfung des Unternehmens leistet, kann und muss es ihm egal sein, wie viele Arbeitnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt werden. D.h., wenn ein Mitarbeiter ausgeschieden ist, können die verbliebenen Arbeitnehmer entscheiden, ob die Stelle neu besetzt wird, oder ob sie die Arbeit übernehmen und sich die dadurch eingesparte Vergütung teilen.
· "Nebenprodukt" der durch einen Quotentarifvertrag erzielten "Interessengleichrichtung" ist, dass die Geschäftsleitung jeden Morgen mit dem Wunsch aufwacht, dass ihre Mannschaft an diesem Tag möglichst viel verdient.
· Bei den Arbeitnehmern ist es nicht anders. Auch sie haben den Wunsch, dass der Arbeitgeber möglichst viel verdient.
· Zusätzliche Aufträge bedeuten für die Arbeitnehmer zusätzliches Geld
vgl. auch:
Helmut P. Krause, Die Mitarbeitergesellschaft - Von der Betriebs- zur Konsortialverfassung (PDF 168 KB)