Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht überfordern!
Vergleichen Sie das, was Ihr Arbeitgeber
von Ihnen fordert, mit dem, was ein gewissenhafter, fürsorglicher
Arbeitgeber, der am langfristigen Erfolg
seines Unternehmens interessiert ist, von Euch fordern würde.
Prüft oder lasst prüfen, ob die Maßnahmen Ihres Arbeitgebers mit der veröffentlichen Firmenphilosophie, seinen ethischen Grundsätzen, den gesetzlichen Vorschriften
und dem Arbeitsvertrag
vereinbar ist.
Entwickeln Sie eine Exit- oder Gegenstrategie.
Exit-Strategie:
Zu welchen Bedingungen [ 1. Abfindung, 2. bezahlte Freistellung, 3. Zeitpunkt der Beendigung, 4. Zeugnis und ggf. 5. Arbeitslosengeld ] würden Sie zugunsten eines neuen Arbeitsplatzes oder einer selbständigen Tätigkeit auf Ihren jetzigen Arbeitsplatz verzichten.
zu 1. Abfindung.
Abfindungen sind im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen.
Wenn in der Praxis trotzdem im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen häufig Abfindungen gezahlt werden, liegt das daran, dass in vielen Fällen weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer zu 100 % sicher sein können, wie ein Kündigungsschutzprozess ausgehen wird.
Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen, die bereits länger bestehen, lassen sich Arbeitgeber diese Unsicherheit gerne durch eine Abfindung "abkaufen".
zu 2. bezahlte Freistellung:
Insbesondere bei Führungskräften
und Mitarbeitern, die in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten, sind Arbeitgeber nach einer Kündigung gerne zu einer bezahlten Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit.
zu 3. Zeitpunkt der Beendigung:
Die gesetzlichen, tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen
sind lediglich Mindestkündigungsfristen. Arbeitsverhältnisse können deshalb durch Kündigung
und Aufhebungsvertrag
auch zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden.
Beim Abschluss von Aufhebungsverträgen sind die Arbeitsvertragsparteien an keine Fristen gebunden.
zu 4. Zeugnis:
Nach Ausspruch einer Kündigung ist es gelegentlich schwierig, den Arbeitgeber zur Ausstellung eines guten oder sehr guten Zeugnisses zu bewegen.
Ganz anders sieht es auch, wenn der Inhalt von Zeugnis und Zwischenzeugnis als Teil eines "Beendigungs-Pakets" mit verhandelt werden.
Ein sehr gutes Zeugnis endet häufig mit der "Schlussformel":
Herr / Frau ... verlässt uns zum ... auf eigenen Wunsch. Wir bedauern dies sehr, danken ihm / ihr für die langjährige sehr gute Zusammenarbeit und wünschen ihm / ihr für seine / ihre berufliche und private Zukunft alles Gute.
zu 5. Arbeitslosengeld:
Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Ohne Sperrzeit wird es nur dann ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsfall nicht mutwillig - z.B. durch eine Eigenkündigung
- herbeigeführt hat.
Gegenstrategie:
Wenn Sie sich sowieso verändern oder selbständig machen möchten, wird Ihr Ziel
sein, das Arbeitsverhältnis zu möglichst guten bzw. für Sie optimalen Bedingungen zu beenden. (s.o.)
Wenn Ihr Arbeitgeber beabsichtigt, Ihr Arbeitsverhältnis gegen Ihren Willen zu beenden , ist es zweckmäßig, sich zunächst mal über mögliche Kündigungsgründe und Motive Ihres Arbeitgebers Klarheit zu verschaffen. Bei Arbeitsverhältnissen, auf die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, lässt der Gesetzgeber betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Kündigungen zu.
> betriebsbedingte Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss Ihr Arbeitgeber u.a. nachweisen, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für Sie auch bei einer zumutbaren Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mehr besteht.
Sollen aus einer Gruppe von vergleichbaren Mitarbeitern nicht alle gekündigt werden, muss Ihr Arbeitgeber nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Sozialauswahl
vorgenommen hat.
Gelingen ihm diese Nachweise nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Wenn abzusehen ist, dass in einem Bereich Personal abgebaut werden wird, kann es sinnvoll sein, sich rechtzeitig in einen Bereich versetzen
zu lassen, der weniger kündigungsgefährdet ist.
Vorteile bei der Sozialauswahl haben auch Schwangere, schwer behinderte Menschen
und Mitglieder von Betriebsrat, Personalrat und Mitarbeitervertretung.
Nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten
und Leistungen
oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse
liegt
> personenbedingte Kündigung
...