„Bundesrecht bricht Landesrecht “
Ausgehend von diesen Grundsatz habe ich mir vor einigen Jahren mal erlaubt, eine universelle Normenhierarchie zu beschreiben
Heute möchte ich mir aus dem dort beschriebenen „viertklassigen Recht“ mal das Recht der „ Gesetzesbrecher “ vornehmen.
Könnte es sein, dass man diese Gesetzesbrecher in Deutschland vier „Klassen“ zuordnen kann?
Könnte man diese „Klassen“ wie folgt beschreiben?
1. Klasse: Ordnungswidrigkeiten
Jemand begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür ein Bußgeld zahlen.
Beispiel: „Falschparken“ oder „Zu schnell fahren".
2. Klasse: Vergehen
Jemand begeht eine „kleinere“ Straftat und wir dafür zu einer Geldstrafe verurteilt.
Beispiel: Ladendiebstahl
3. Klasse: Verbrechen
Jemand begeht eine Straftat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist und darf deswegen als Verbrecher bezeichnet werden.
Beispiel: Jemand begeht Mord und/oder Totschlag
4. Klasse: Verfassungsbruch
Jemand vergeht sich am Grundgesetz, der wichtigsten Rechtsquelle des deutschen Volkes.
Beispiele:
Jemand befolgt als Bundestagsabgeordneter bei Abstimmungen im Deutschen Bundestag entgegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die Weisungen seiner Partei.
Jemand stimmt als Bundestagsabgeordneter aus "Angst um seinen Job" gegen sein Gewissen und entgegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG über ein Gesetz ab.
Darf man solche Menschen als Verfassungs(ver)brecher bezeichnen?
Egal.
Beides ist schlimm genug!
Bevor jetzt jemand versucht, mich mit dieser Frage in die extrem linke oder extrem rechte Ecke zu „schieben“, rufe ich meinen „ Kronzeugen “, die Tagesschau, auf.
Die Tagesschau schrieb am 22.10.2015 um 15:55 Uhr in ihrer „Onlineausgabe“ unter der Überschrift " Hintergrund Fraktionszwang - Nur ihrem Gewissen unterworfen? ":
„Unter Fraktionszwang versteht man die Verpflichtung der Abgeordneten, einem zuvor gefassten Fraktionsbeschluss entsprechend abzustimmen.
In der Theorie gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keinen Fraktionszwang - und es darf ihn auch nicht geben: Art 38 Absatz 1 Satz des Grundgesetzes ist da unmissverständlich: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
Die Abgeordneten des Bundestags sind nur ihrem Gewissen unterworfen - so steht es im Grundgesetz.
Praktisch sieht das aber oft anders aus: ... “