Popularklage vom
12. November 2020

Anträge:


I. 


Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616) ist mit all ihren Regelungen nichtig.

 

II.


Im Wege der einstweiligen Anordnung werden zur Abwehr schwerer Nachteile die Vorschriften zur Betriebsuntersagung oder Schließung nach §§ 5, 8 S. 3, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1, 11 Abs. 3, 11 Abs. 4, 11 Abs. 5, 11 Abs. 6, 12 Abs. 2, 12 Abs. 4 S. 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 2 und 23 der 8. BayIfSMV einstweilen außer Vollzug gesetzt.
 
 

III.


Im Wege der einstweiligen Anordnung werden zur Abwehr schwerer Nachteile die Vorschriften über die Maskenpflicht nach §§ 1, 2, 6 S. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 3, 8, 9 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 S. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3, 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3, 21 S. 1 Nr. 2 und 24 Abs. 1 der 8. BayIfSMV einstweilen außer Vollzug gesetzt.
 
 

IV.


Die einstweiligen Anordnungen werden nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 VfGHG ohne mündliche Verhandlung erlassen und wegen der besonderen Dringlichkeit nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 VfGHG wird davon abgesehen, dem Antragsgegner vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
 

V. 


Im Rahmen der Popularklage nach Art. 55 Abs. 3 VfGHG wird von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht geboten scheint.
 
 

VI. 


Den Popularklägern und Antragstellern keinen Kostenvorschuss nach Art. 27 Abs. 1 S. 3 VfGHG aufzuerlegen.
 
 

VII. 


Der Popularbeklagte und Antragsgegner hat die notwendigen Auslagen der Popularkläger und Antragsteller nach Art. 27 Abs. 4 VfGHG zu tragen.
 
 

Vollständiger Wortlaut der Popularklage vom 12. November 2020


Beitrittsformular zur Popularklage vom 12. November 2020 als ausdruckbare PDF-Datei


Beitrittsformular zur Popularklage vom 12. November 2020 als ausdruckbare Word-Datei


Pressemitteilung zur Popularklage vom 12. November 2020


Vollständiger Wortlaut der Ergänzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom 17. November 2020


Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 17. November 2020:
Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung


siehe auch: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in der Fassung vom 8. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 5)


Sollbruchstelle des Systems


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