Anträge:
I.
Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616) ist mit all ihren Regelungen nichtig.
II.
Im Wege der einstweiligen Anordnung werden zur
Abwehr schwerer Nachteile die Vorschriften zur Betriebsuntersagung oder Schließung nach §§ 5, 8 S. 3, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1, 11 Abs. 3, 11 Abs. 4, 11 Abs. 5, 11 Abs. 6, 12 Abs. 2, 12 Abs. 4 S. 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 2 und 23 der 8. BayIfSMV einstweilen außer Vollzug gesetzt.
III.
Im Wege der einstweiligen Anordnung werden zur Abwehr schwerer Nachteile die Vorschriften über die Maskenpflicht nach §§ 1, 2, 6 S. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 3, 8, 9 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 S. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3, 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3, 21 S. 1 Nr. 2 und 24 Abs. 1 der 8. BayIfSMV einstweilen außer Vollzug gesetzt.
IV.
Die einstweiligen Anordnungen werden nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 VfGHG ohne mündliche Verhandlung erlassen und wegen der besonderen Dringlichkeit nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 VfGHG wird davon abgesehen, dem Antragsgegner vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
V.
Im Rahmen der Popularklage nach Art. 55 Abs. 3 VfGHG wird von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht geboten scheint.
VI.
Den Popularklägern und Antragstellern keinen Kostenvorschuss nach Art. 27 Abs. 1 S. 3 VfGHG aufzuerlegen.
VII.
Der Popularbeklagte und Antragsgegner hat die notwendigen Auslagen der Popularkläger und Antragsteller nach Art. 27 Abs. 4 VfGHG zu tragen.
Vollständiger Wortlaut der Popularklage vom 12. November 2020
Beitrittsformular zur Popularklage vom 12. November 2020 als ausdruckbare PDF-Datei
Beitrittsformular zur Popularklage vom 12. November 2020 als ausdruckbare Word-Datei
Pressemitteilung zur Popularklage vom 12. November 2020
Vollständiger Wortlaut der Ergänzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom 17. November 2020