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WICHTIG!

Derzeit häufen sich Anfragen zum Thema Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen COVID-19 bis zum 15. März 2022 und zu den möglichen Auswirkungen von § 20a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG).



Da es kaum noch zu schaffen ist, alle Anfragen in einem persönlichen Gespräch zu beantworten, hier ein paar grundsätzliche Überlegungen aus arbeitsrechtlicher Sicht:



1.    Wer arbeiten kann, möge weiterarbeiten und seinem Arbeitgeber auch über den 15.03.2022 hinaus seine Arbeitskraft ausdrücklich anbieten.


Arbeitgeber, die Klagen auf Zahlung von Annahmeverzugslohn vermeiden wollen, können und sollten gesunde Arbeitnehmer auch über den 15. März 2022 hinaus weiterbeschäftigen.


Sie haben lediglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren, dass sie jemanden beschäftigen, der weder geimpft noch genesen ist und auch keine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorweisen kann.


Damit haben sie ihrer Pflicht genüge getan.


Nachdem sie diese Pflicht erfüllt haben, ist es Sache der Gesundheitsämter, zu entscheiden, ob Beschäftigungsverbote für einzelne Arbeitsnehmer ausgesprochen werden, die keinen der geforderten Nachweise vorgelegt haben.


Je unersetzlicher jemand für die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitswesens ist, desto eher werden die Gesundheitsämter vom Ausspruch eines Beschäftigungsverbots Abstand nehmen.


Aufgabe der Arbeitgeber ist es, die Gesundheitsämter mit entsprechenden Informationen zu versorgen.



2.    Wer nicht mehr arbeiten kann, möge sich rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen.


Pro Krankheit leistet der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen Ihre Krankenkasse für bis zu 78 Wochen.



3.    Droht ein Arbeitgeber an, einen nicht geimpften oder nicht genesenen Arbeitnehmer, der auch keine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorweisen kann, ab dem 15. März 2022 "unbezahlt freizustellen" ist zweierlei angesagt:

a)    Der Arbeitnehmer sollte sich unverzüglich bei seiner Agentur für Arbeit
arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen.


b)    Das nach dem 15. März 2022 nicht mehr gezahlte Entgelt sollte zeitnah vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden.


Nachdem es vor den Arbeitsgerichten keinen Anwaltszwang gibt, kann diese Klage von jedem Arbeitnehmer auch selbst bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll erklärt werden.



4.    Sobald eine Kündigung auf de Tisch liegt, lohnt es in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, über eine Kündigungsschutzklage nachzudenken, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. 


Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.


Viele Kündigungsschutzprozessen werden nicht durch Urteil, sondern durch Vergleiche beendet, in denen man sich einigt über


  • eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  • ein sehr gutes Zeugnis
  • eine Abfindung
     
     

5.    Wer sich aus Gründen seines beruflichen Überlebens gezwungen sieht, um endlich „coronapositiv“ zu werden, sich unmenschlichen und menschenverachtenden Prozeduren, auszusetzen, möge diese sorgfältig per Foto oder per Video dokumentieren!
 
siehe auch: Omikron ist die goldene Gelegenheit für einen Exit, doch in Deutschland will man das nicht verstehen


6.    Vorgesehen ist,  dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag eine Dokumentation zur Verfügung stellen, aus der hervorgeht, zu welchen Taten verzweifelte Menschen bereit sind, um nicht des Rest ihres Berufslebens von
„Hartz4“ leben zu müssen.
 

7.    Es kann nicht richtig sein, dass Menschen von diesem Staat gezwungen werden, an einem gentechnischen Experiment teilzunehmen, fremdes Sputum zu trinken, sich von "Infizierten" anhusten zu lassen oder tagelang vor Testzentren auszuharren, um endlich zu einem „Genesenen-Status“ zu kommen!
 


8.    In § 20a IfSG ist kein automatisches Beschäftigungsverbot für "Ungeimpfte" und "Nichtgenesene" vorgesehen.


Vorgesehen ist dort vielmehr, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer, die ihm keinen Impfnachweis, Genesenen-Ausweis oder eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt haben, beim zuständigen Gesundheitsamt *) meldet.


Das Gesundheitsamt kann - muss aber nicht (!) - gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ein Verbot aussprechen, ein Unternehmen oder eine  Einrichtung zu betreten, oder in der betroffenen Einrichtung bzw. in dem betroffenen Unternehmen zu arbeiten.


Es ist davon auszugehen, dass die Gesundheitsämter jedenfalls dann keine Betretungs- und Beschäftigungsverbote aussprechen werden, wenn Arbeitgeber ihnen deutlich machen, dass bei Ausspruch von Betretungs- und Beschäftigungsverboten in einem bestimmten Bereich das Gesundheitssystem zusammenbrechen wird.


Erlässt das Gesundheitsamt ein entsprechendes Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot, ist davon auszugehen, dass der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer zumindest vorübergehend entfällt.


Arbeitnehmer, die sich dauerhaft weigern, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation vorzulegen, müssen damit rechnen, dass Ihnen früher oder später gekündigt wird. 


In beiden Fällen kann es sinnvoll sein, vor dem Arbeitsgericht Klage gegen die Arbeitgeber einzureichen und sich als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit zu melden.



9. Manche Arbeitgeber verlangen schon jetzt "Impfnachweise".


Als Arbeitnehmer könnte / sollte man sich diesem Verlagen mit folgender Argumentation verweigern:


1. Meine Impfunfähigkeit wurde bisher noch nicht abschließend ärztlich bestätigt. 


2. Ich habe noch bis zum 15. Februar 2022 Zeit, einen positiven PCR-Test vorzulegen, der mir ab dem 15. März 2022 zu einem Genesenenstatus verhilft!



*)  Ja, wir sprechen hier über die Gesundheitsämter, die jetzt schon total damit überfordert sind, Corona-Infektionsquellen nachzuverfolgen.


Ab dem 16. März 2022 kommen für die Gesundheitsämter folgende Aufgaben hinzu.


a) Sie müssen bzw. können gemäß § 20a Absatz 5 IfSG zig-/hunderttausende Freiberufler aus dem Gesundheitsbereich auffordern, ihnen Nachweise nach § 20a IfSG Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.


Wird der Nachweis nach erfolgter Anforderung nicht vorgelegt, muss bzw. können die Gesundheitsämter den Säumigen eine angemessene Frist für die Vorlage setzen. Was eine angemessene Frist ist, ist bis jetzt noch nicht geklärt. Denkbar wäre, dass diese Frist drei Monate beträgt, um den Säumigen ausreichend Zeit zu lassen, sich mit Corona zu infizieren oder sich impfen zu lassen.


Eine Pflicht der Freiberufler, selbst aktiv zu werden, besteht nicht.


b) Sie müssen zigtausende Meldungen über die nicht erfolgte Vorlage von Impf- und Genesenen-Nachweisen entgegennehmen und anschließend darüber befinden, ob ein Beschäftigungs- und Betretungsverbot für einzelne Mitarbeiter erlassen werden soll.


Nachdem gegen jedes Beschäftigungs- und Betretungsverbot Rechtsmittel eingelegt werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gesundheitsämter und Verwaltungsgerichte mit der Abarbeitung der zu erwartenden "Klagewelle" überfordert sind.


Auch das wäre ein Grund, nochmals intensiv darüber nachzudenken, ob § 20a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) in der jetzigen Fassung wirklich eine gute Idee ist.



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