16. März 2022 *)
Meldung gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG **)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bis auf die nachfolgend aufgelisteten Arbeitnehmer haben uns bis zum Ablauf des 15.03.2022 alle unsere Arbeitnehmer einen der folgenden Nachweise vorgelegt:
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung
oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
A (VN, NN) hat uns einen
Genesenennachweis vorgelegt, aus dem sich Folgendes ergibt:
Datum des ersten positiven Testergebnisses: 2021-12-15
Zertifikat gültig ab: 2022-01-12
Zertifikat gültig bis 2022-06-13
Nach den
zum Bestandsschutz entwickelten Rechtsgrundsätzen kann eine
mutmaßlich verfassungswidrige "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist"
A nicht seine erworbenen Rechte, aufgrund derer er bereits verschiedene Verträge abgeschlossen hat,
rückwirkend wieder nehmen.
Sollten Sie diese Rechtsauffassung nicht teilen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung.
A arbeitet bei uns als …
In diesem Bereich leiden wir wie andere Unternehmen und Einrichtungen auch bekanntermaßen unter
extremer Personalnot.
Sollte gegenüber
A
ein Beschäftigungs- und/oder Betretungsverbot ausgesprochen werden, hätte dies für uns und die
Gesundheitsversorgung in unserem Bereich folgende schwerwiegenden Folgen: …
[Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass
A als Buchhalter/Gärtner/… keinerlei unmittelbaren Kontakt zu Patienten hat.]
B (VN, NN) hat uns einen Genesenennachweis vorgelegt, aus dem sich Folgendes ergibt:
...
Bei
C (VN, NN), der, falls seine Impffähigkeit nachgewiesen wäre, grundsätzlich impfwillig wäre, gehen wir auf Grund der uns vorliegenden Informationen davon aus, dass er/sie auf Grund einer
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Trotz intensiver Bemühungen ist es ihm/ihr aber bisher nicht gelungen, einen Arzt zu finden, der ihm/ihr ein entsprechendes ärztliches Zeugnis ausstellt.
Alle von ihm/ihr aufgesuchten Ärzte befürchten
staatliche Repressionsmaßnahmen, sobald sie ärztliche Zeugnisse über medizinische Kontraindikationen ausstellen.
Wir regen deshalb an, die Impfunfähigkeit von
C durch
ein
allergologisches Fachzentrum feststellen zu lassen.
Die Notwendigkeit, vor Durchführung einer Covid-Impfung die Impffähigkeit von C durch ein allergologisches Fachzentrum positiv feststellen zu lassen, ergibt sich unter anderem aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Februar 2022 in der Sache 1 BvR 2649/21, in dem das BVerfG zu Impfnebenwirkungen, die insbesondere auch durch allergische Reaktionen ausgelöst werden, ausführt:
>> Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8 f., 28 ff.). <<
C
könnte sich auch selbst eine Art "Impfunfähigkeitsbescheinigung" mit folgendem Wortlaut ausstellen:
>> Willige ich in eine Impfung gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG ein, löst dies, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Februar 2022 in der Sache 1 BvR 2649/21 bestätigt,
körperliche Reaktionen aus und kann
mein
körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8 f., 28 ff.)."
Ich gehöre zu denjenigen, die schwere Impfnebenwirkungen zu befürchten haben. <<
C arbeitet bei uns als …
In diesem Bereich leiden wir wie andere Unternehmen und Einrichtungen aus dem Gesundheitsbereich auch unter
extremer Personalnot.
Sollte gegenüber
C ein Beschäftigungs- und/oder Betretungsverbot ausgesprochen werden, hätte dies für uns und die
Gesundheitsversorgung in unserem Bereich folgende schwerwiegenden Folgen: …
[Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass B als Buchhalter/Gärtner/… keinerlei unmittelbaren Kontakt zu Patienten hat.]
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Absätze 1 bis 5 des § 20a IfSG verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber in § 20a Abs. 7 dem Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Bezug auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) Folge geleistet hat, nicht aber dem Zitiergebot in Bezug auf die Freiheit der Berufsausübung, die in Art. 12 des Grundgesetzes verankert ist.
Bei D (VN, NN) ...
Unser Mitarbeiter E verfügt gemäß anliegender Kopie des Laborergebnisses vom xx.xx.xxxx über eine besonders hohe Anzahl an T-Zellen, auch T-Lymphozyten genannt. Dies sind weiße Blutkörperchen, die einen Teil des erworbenen Immunsystems ausmachen, und in dieser hohen Konzentration praktisch verhindern, dass sich E mit Corona anstecken kann.
Wir bitten Sie zu prüfen, ob unter diesen Umständen
E einem Geimpften oder Genesenen gleichgestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
***
*) Aus § 20a Abs. 2 Satz 2 ergibt sich nicht, dass die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens am 15.03.2022 das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, benachrichtigen muss.
Verlangt wird vielmehr, dass die Leitungen der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens nach Ablauf des 15.03.2022 das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, benachrichtigen müssen.
Nach Ablauf des 15.03.2021 hat diese Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen.
Unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“.
Beispiel:
Unverzüglich würde z.B. bedeuten, dass die Leitung am 16.03.2022 die Liste der „Ungehorsamen“ erstellen lässt, diese am 17.03.2022 nochmals sorgfältig überprüft bzw. überprüfen lässt und dann am 18.03.2022 per Einschreiben oder auf einem anderen Übermittlungsweg an das zuständige Gesundheitsamt abschickt.
Denkbar wäre natürlich auch, dass die „Liste“ - mangels Schreibkräften - fernmündlich übermittelt wird. 😉
Dass die Leitungen die Benachrichtigungen nicht am, sondern erst
nach dem 15.03.2022 abgeben müssen bzw. können, ergibt sich daraus, dass die Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 15.03.2022, also kurz vor Mitternacht, noch Nachweise vorlegen können.
Damit ist, wenn man es genau nimmt, der 16.03.2022 der frühestmögliche Zeitpunkt für die ordnungsgemäße Benachrichtigung des Gesundheitsamts.
***
Wer zu dieser Musteranmeldungen, die jederzeit umgeschrieben, verbessert oder aktualisiert werden kann, Fragen oder Anregungen hat, möge sich bei mir melden.
***
Müssen wir nach dem 15.03.2022 auch eine Meldung an das Gesundheitsamt schicken, wenn alle unsere Arbeitnehmer geimpft, genesen oder "impfunfähig" sind?
Nein.
Müssen Freiberufler, die weder geimpft, genesen noch "impfunfähig" sind, sich unaufgefordert beim Gesundheitsamt melden?
Nein.
Wenn das Gesundheitsamt Informationen haben will, wird es sich melden.
§ 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes hat folgenden Wortlaut:
"Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen."
Ist eine Impfunfähigkeits-Bescheinigung per Mausklick eine echte Hilfe oder bloß Geschäftemacherei?
a) Auf den ersten Blick ist eine Impfunfähigkeits-Bescheinigung per Mausklick, die sich jemand für 17,49 kauft, eine windige Sache, auf die der Arbeitgeber einer meiner Mandanten mit einer Strafanzeige und einer Kündigung reagiert hat.
b) Auf den zweiten Blick leuchtet es sofort ein, dass jeder Mensch grundsätzlich impfunfähig ist solange nicht von einem Allergologen festgestellt wurde, dass er gegen keinen der bei einem gentechnischen Experiment eingesetzten Stoffe allergisch ist.
Ich halte diesen Standpunkt für den richtigen und werde bei Bedarf vor Gericht entsprechend argumentieren.
***
*) Aus § 20a Abs. 2 Satz 2 ergibt sich nicht, dass die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens am 15.03.2022 das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, benachrichtigen muss.
Verlangt wird vielmehr, dass die Leitungen der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens nach Ablauf des 15.03.2022 das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, benachrichtigen müssen.
Nach Ablauf des 15.03.2021 hat diese Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen.
Unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“.
Beispiel:
Unverzüglich würde z.B. bedeuten, dass die Leitung am 16.03.2022 die Liste der „Ungehorsamen“ erstellen lässt, diese am 17.03.2022 nochmals sorgfältig überprüft bzw. überprüfen lässt und dann am 18.03.2022 per Einschreiben oder auf einem anderen Übermittlungsweg an das zuständige Gesundheitsamt abschickt.
Denkbar wäre natürlich auch, dass die „Liste“ - mangels Schreibkräften - fernmündlich übermittelt wird. 😉
Dass die Leitungen die Benachrichtigungen nicht am, sondern erst
nach dem 15.03.2022 abgeben müssen bzw. können, ergibt sich daraus, dass die Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 15.03.2022, also kurz vor Mitternacht, noch Nachweise vorlegen können.
Damit ist, wenn man es genau nimmt, der 16.03.2022 der frühestmögliche Zeitpunkt für die ordnungsgemäße Benachrichtigung des Gesundheitsamts.
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Hier finden Sie diesen Text (Stand 30.01.2022) mit externen