Genesenenstatus

Genesenenstatus

Gemäß "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist" wurde der Zeitraum, innerhalb dessen jemand als von Corona genesen gilt, von sechs Monaten (abzüglich 28 Tage) auf drei Monate (abzüglich 28 Tage) verkürzt.


Viele Menschen sind der Überzeugung, dass eine solche Verkürzung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Verfassung nicht vereinbar ist und und fragen sich, ob sie diese Verkürzung nicht über ein Verfassungsbeschwerde wieder aus der Welt schaffen können.


Die Antwort auf diese Frage lautet: Nein.


Verfassungsgerichte sind für die Überprüfung von Gesetzen zuständig, die vom Deutschen Bundestag oder von einem Landtag beschlossen wurden, nicht aber für die Überprüfung von Rechtsvorschriften, die im Rang unter einem Gesetz stehen.


Bei der "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist" handelt es sich um eine Verordnung, die im Rang unter einem Gesetz steht.


Solche Rechtsvorschriften können und müssen bei Bedarf von jedem Richter in Deutschland in Verfahren, in denen diese Verordnung von Bedeutung ist, selbständig für unwirksam erklärt werden.


Die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung eines Normenkontrollverfahrens in in diesen Fällen nicht notwendig.



Beispiel 1:


Ein Genesenennachweis hat aufgrund der (vermutlich rechtswidrigen) Verkürzung der Geltungsdauer heute seine Wirksamkeit verloren.


Jemand geht morgen in ein Restaurant mit "2G" und wird "erwischt".


In dem nachfolgenden Bußgeldverfahren beruft er sich auf die Unwirksamkeit der Verordnung.


Das Gericht bestätigt, wenn es sich nicht dem Vorwurf der Rechtsbeugung aussetzen möchte, diese Rechtsauffassung und verurteilt die Staatskasse, die angefallenen Kosten zu tragen.



Beispiel 2:


Ein Genesenennachweis hat aufgrund der (vermutlich rechtswidrigen) Verkürzung der Geltungsdauer heute seine Wirksamkeit verloren.


Jemand will morgen zur Arbeit gehen.


Sein Arbeitgeber verweigert ihm, obwohl er gesund und symptomfrei ist, als "potentiellem Seuchenträger" den Zutritt zum Arbeitsplatz.


Der Arbeitnehmer weist ihn darauf hin, dass die Verkürzung des "Genesenenstatus" per "Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV)" krass rechts- und verfassungswidrig ist.


Als "Corona- und Regierungsgläubiger" beharrt der Arbeitgeber auf seinem Standpunkt und schickt den Arbeitnehmer wieder nach Hause.


Dieser verklagt den Arbeitgeber auf Zahlung von Annahmeverzugslohn und gewinnt diesen Prozess vor dem Arbeitsgericht.


Begründung des Gerichts:


Die Verordnung, auf die der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung gestützt hat, ist unwirksam.


Der Arbeitnehmer hat objektiv abnahmefähige Arbeitsleistung angeboten.


Der Arbeitgeber hat sie nicht angenommen.


Deshalb muss er die Vergütung in form von Annahmeverzugslohn zahlen, obwohl er keine Arbeitsleistung erhalten hat.


Anspruchsgrundlage ist § 615 Satz 1 BGB, der folgenden Wortlaut hat:


"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein."



Beispiel 3:


Die Nichtigkeit der "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist" könnte man auch in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das Robert-Koch-Institut (RKI) geltend machen.



Hier ein Youtube-Video der Klagepaten:


VERKÜRZUNG DES GENESENENSTATUS VON 6 AUF 3 MONATE RECHTMÄSSIG??? - Überlegungen aus rechtlicher und medizinischer Sicht mit Dr. Wolfgang Wodarg, Jens Biermann und mir.


Nachdenklich machender Kommentar eines Kollegen zum Thema "Genesenenstatus" bei Telegram:

"Also mal unter uns Pfarrerstöchtern: ich scheiss doch auf den Genesenstatus. Was ist das denn anderes als ein Gesslerhut? Ein Kratzfuß vor der Obrigkeit? Eine selbsterniedrigende Ergebenheitsbekundung? Seit wann muss man dem Staat beweisen, dass man eine Erkältung überlebt hat?"


Sollte jemand durch die Verkürzung des Genesenenstatus einen kaum wiedergutzumachenden größeren materiellen oder ideellen Schaden erleiden, könnte ggf. ein Antrag beim Verwaltungsgericht Berlin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Robert-Koch-Institut (RKI) helfen.


Hier findet man meinen eigenen Antrag vom 06. Februar 2022 und eine auf die eigene Situation anzupassende Vorlage für weitere Eilanträge gegen das RKI:



Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das
Robert-Koch-Institut (RKI) wegen der Verkürzung des Genesenenstatus
 



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