Verwaltungsgericht Berlin
Telefax: 030 9014-8790 per Telefax vorab – Original folgt
Kirchstraße 7
10557 Berlin
Eilt! – Bitte sofort vorlegen
5. Februar 2022
RKI01/KE
In dem Eilverfahren
Helmut P. Krause, Frühlingstraße 29, 82178 Puchheim
gegen
Robert Koch-Institut, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Lothar H. Wieler, Nordufer 20, 13353 Berlin
beantrage
ich, im Wege der
einstweiligen Anordnung
wegen der Dringlichkeit und Eindeutigkeit der Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung zu erkennen:
Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller am 12.01.2022 ein „Digitales Zertifikat der EU“ über dessen Genesenenstatus mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.06.2022 aus.
Glaubhaftmachung: Zertifikat vom 12.01.2022 als Anlage K 01
Die Ausstellung dieses „Digitales Zertifikats der EU“ stellt nach § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen begünstigenden Verwaltungsakt in dem Sinne dar, dass der Staat dem „symptomfreien aber ungeimpften“ Antragsteller die Erlaubnis erteilt, für einen begrenzten Zeitraum mehr oder weniger ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Die Festlegung der zeitlichen Lage und des Umfangs dieser Erlaubnis lag im Ermessen der handelnden Behörde, in diesem Fall des Antragsgegners.
In seiner Presseinformation 2/2022 vom 04.02.2022 zum Verfahren 3 B 4/22 führt das Verwaltungsgericht Osnabrück Folgendes aus:
„… dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – sowie auf weitere Grundrechtspositionen – habe.“
Glaubhaftmachung: Presseinformation 2/2022 des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 04.02.2022 zum Verfahren 3 B 4/22 als Anlage K 02, abzurufen unter https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-halt-verkurzung-des-genesenenstatus-auf-90-tage-fur-verfassungswidrig-208324.html
Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück macht sich der Antragsteller zu eigen.
Im Vertrauen auf die Gültigkeit dieses vom Antragsgegner ausgestellten Zertifikats plante der Antragsteller am Sonntag, dem 20.03.2022 um 14:00 mit einem seiner Enkelkinder eine Vorstellung von „Der König der Löwen" im Stage Theater im Hafen Hamburg, Norderelbstrasse 6, 20457 HAMBURG, zu besuchen.
Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 05.02.2022 als Anlage K 03
Das Stage Theater im Hafen Hamburg wendet für diese Veranstaltung die "2G-Regel" an.
Glaubhaftmachung: Screenshot der Seite "CORONA VIRUS – HYGIENEREGELN" als Anlage K 04, abzurufen unter https://www.koenig-der-loewen.info/hygieneregeln/
Ohne die über die Seite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html erfolgte Verkürzung seines Genesenenstatus wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, das seinem Enkelkind gegenüber abgegebene Versprechen einzuhalten.
Würde die Seite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html seinen Genesenenstatus tatsächlich um drei Monate verkürzen, würde der Antragsteller sich dem Vorwurf des W……… gegenüber seinem Enkelkind aussetzen.
Helmut P. Krause
Rechtsanwalt
***
*)
>> Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. <<
Quelle:
siehe auch Verwaltungsgericht Ansbach:
Gericht kassiert verkürzten Genesenenstatus
***
Hier finden Sie die Original-PDF-Datei des vollständigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Robert-Koch-Institut (RKI) wegen der Verkürzung des Genesenenstatus mit Anlagen zum Download.
***
In einem Rechtsstaat mit einer funktionierenden Gewaltenteilung ist es üblich, dass Verwaltungsakte des Staates mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, die den Adressaten des Verwaltungsaktes darauf hinweisen, dass er das Verwaltungshandeln gerichtlich überprüfen lassen kann.
Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Damit dürften die Ausstellung von „Digitalen Zertifikaten der EU“ über die Dauer des Genesenenstatus nach § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) begünstigende Verwaltungsakte in dem Sinne darstellen, dass der Staat „symptomfreien aber ungeimpften“ Menschen die „Erlaubnis“ erteilt, für einen begrenzten Zeitraum mehr oder weniger ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Hier finden sie die Vorlage für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Robert-Koch-Institut (RKI) im Word-Format zur freien Verwendung.
Menschen, denen durch die Verkürzung des Genesenenstatus ebenfalls nachweislich ein Schaden droht, können diese Vorlage herunterladen und als Grundlage für ihren eigenen Antrag nutzen.
a) Wer in Berlin wohnt oder nach Berlin fährt, kann mit dieser Vorlage zur Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Berlin gehen und dort den Antrag zu Protokoll erklären.
Die Anlagen 1, 3 und 4 müssen dabei durch selbst erstellte Dokumente ersetzt werden.
b) Wer wenig Geld hat, kann beim Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen (lassen) und die auf seine Situation angepasste Vorlage durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen.
c) Wer eine Rechtschutzversicherung hat, kann bei dieser eine Deckungszusage für diesen Fall beantragen.
d) Wer ausreichend Geld hat, kann sich gleich den besten Anwalt suchen und mit dessen Unterstützung die Verkürzung seines „Genesenenstatus“ rückgängig machen lassen.
Wird dem Antrag stattgegeben, fallen für den Antragsteller keine Kosten an. Im Gegenteil. Seine Anwaltskosten werden von der Staatskasse erstattet.
Sollte dem Antrag wider Erwarten nicht stattgegeben werden, fallen bei einem Streitwert von 5.000 € (üblich) 483,00 € Gerichtskosten an und auf jeder Seite inklusive Mehrwertsteuer 1.017,45 € Anwaltskosten. Diese Kosten sind von der unterlegenen Partei zu tragen.
„Selbstzahler“, die sich vor Gericht selbst vertreten, müssen, je nachdem, ob das RKI sich durch Anwälte vertreten lässt, im meiner Ansicht nach unwahrscheinlichen Unterlegensfall mit Kosten zwischen 483,00 € und rund 1.500 € rechnen.
Ich gehe davon aus, dass ich nicht der Einzige bin, der beim Verwaltungsgericht Berlin jetzt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das RKI wegen der Verkürzung des Genesenenstatus stellt. ;-)
Wer es nicht eilig hat, kann abwarten bis über die ersten Anträge entschieden wurde und dann aktiv werden.
Die Entscheidungen werden selbstverständlich an dieser Stelle veröffentlicht werden.
***
Ich bekomme viele Anfragen, ob man nicht "grundsätzlich" etwas gegen die ganzen "Corona-Maßnahmen" unternehmen könnte.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
***
Hier finden Sie diesen Text ohne externen Links: